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Bandbreite notarieller Leistungen

Das ganze Spektrum notarieller Dienstleistungen

Aufgaben eines Notars.

Grundsätzlich sind Notare in der vorsorgenden Rechtspflege tätig und Träger eines öffentlichen Amts. Durch unsere Unabhängigkeit von Staat und Auftraggebern bieten wir als unparteiischer Dienstleister Rat, Tat und Mitwirkung an, insbesondere bei der Vertragsgestaltung.

Wir betreuen unsere Klienten und etwaige Vertragspartner vertraulich in Rechtsangelegenheiten und stehen zur Seite, wenn Rechtsbeziehungen gestaltet werden sollen oder zwischen Parteien vermittelt werden muss, z. B. bei Grundstücksgeschäften, Ehe- oder Erbverträgen und gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Komplexe Rechtsangelegenheiten sind für unsere Klienten nicht immer einfach zu durchschauen.

Ziel unserer Tätigkeit ist grundsätzlich, ein Gleichgewicht zwischen allen Vertragsparteien zu schaffen. Zu diesem Zweck beraten und belehren wir umfassend, um auch unerfahrene Beteiligte nicht zu benachteiligen.

Wir beglaubigen außerdem Unterschriften, Handzeichen oder Abschriften. Für viele Rechtsgeschäfte ist die Form der Beurkundung vorgeschrieben, zumeist dann, wenn der Gesetzgeber aufgrund weitreichender persönlicher oder wirtschaftlicher Folgen eine notarielle Beurkundung für geboten hält. Vertraulichkeit, Transparenz als auch der Schutz Ihrer Privatsphäre sind bei allen diesen Vorgängen für uns selbstverständlich.

Kauf und Verkauf von Hausgrundstücken, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken

Der Verkauf und Kauf eines Hauses, eines Grundstücks oder einer Wohnung stellt häufig eine der finanziell bedeutendsten Transaktionen im Leben dar.

Der Gesetzgeber hat hierfür daher zwingend die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Notar ist dabei kein Parteienvertreter wie z.B. Rechtsanwälte, sondern neutraler Wahrer der Interessen aller Beteiligten. Er sorgt für faire und ausgewogene Regelungen und hilft durch eindeutige Regelungen spätere Streitigkeiten zu vermeiden. 

Der Ablauf der Kaufvertragsabwicklung ist wie folgt:

  • Sie übersenden uns die erforderlichen Daten, z.B. über unser Datenblatt

  • Wir erstellen den Entwurf des Kaufvertrags und versenden ihn rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin an Sie

  • Sie können in aller Ruhe den Text des Kaufvertrags schon vor dem Beurkundungstermin lesen und prüfen

  • Beim Beurkundungstermin wird dann der gesamte Text des Vertrags vom Notar vorgelesen und besprochen

  • Nach dem Beurkundungstermin sorgt der Notar für die reibungslose Abwicklung des Kaufvertrags

  • Der Notar erteilt Verkäufer und Käufer sowie den beteiligten Banken, den mit dem Vertrag befassten Behörden und dem Finanzamt beglaubigte Abschriften, reicht den Vertrag beim Grundbuchamt ein und holt alle etwa erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen für den Vertrag ein.

  • Nachdem er dann vom Verkäufer oder der Verkäuferbank die schriftliche Nachricht von der Kaufpreiszahlung und die Quittung des Finanzamts, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt ist (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung), erhalten hat sowie etwaige weitere erforderliche Genehmigungen vorliegen, reicht er dann den Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer ans Grundbuchamt weiter.

  • Vom Grundbuchamt erhalten Sie dann die Nachricht über die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.

 

Beim Kaufvertrag selbst achtet der Notar darauf, dass Verkäufer und Käufer bestmöglich abgesichert sind:

  • Der Verkäufer gibt Schlüssel und Eigentum z.B. erst dann an den Käufer heraus, wenn er den Kaufpreis erhalten hat.

  • Für den Käufer wiederum wird vor Kaufpreiszahlung eine Erwerbsvormerkung (eine Art „Grundbuchsperre“) im Grundbuch eingetragen, so dass der Verkäufer das Grundstück nicht nochmal verkaufen oder belasten kann.

  • Auch stellt der Notar sicher, dass der Käufer ein bzgl. Grundschulden oder Hypotheken lastenfreies Grundstück erhält (deshalb fließt der Kaufpreis in der Regel nicht in vollem Umfang an den Verkäufer, sondern ein Teil des Kaufpreises wird dafür verwendet, um etwaige Gläubiger des Verkäufers abzulösen).

Haben Sie also Ihre Wunschimmobilie gefunden und sind sich mit dem Verkäufer einig oder haben Sie umgekehrt einen Käufer für Ihr Haus, Grundstück oder Ihre Wohnung gefunden, so kontaktieren Sie uns.

Bauträgerverträge

Der Erwerb von schlüsselfertigem Wohnraum spielt heutzutage eine große Rolle.

Immer mehr Menschen erwerben ihr Eigenheim vom Bauträger. Beim Kauf vom Bauträger existiert der Vertragsgegenstand, also etwa ein zu bauendes Haus, in den meisten Fällen noch nicht. Ein besonderes Augenmerk ist daher auch auf die Baubeschreibung und die Baupläne zu richten, welche beide auch Teil der notariellen Urkunde werden.

Die größte Gefahr für den Erwerber eines schlüsselfertigen Eigenheims besteht darin, dass zwar das (noch nicht erstellte) Eigenheim nebst dazugehörigem Grund und Boden erworben und auch bezahlt wird, der Bauträger jedoch während der Durchführung des Bauvorhabens insolvent werden kann und dieses dann nicht fertigstellt.

Diese Gefahren hat auch der Gesetzgeber erkannt und entsprechende Verbraucherschutzvorschriften erlassen. So dürfen Kaufpreiszahlungen erst nach Abschluss und Rechtswirksamkeit des notariellen Vertrags und weiterer Voraussetzungen erfolgen. Daneben dürfen Zahlungen bei einem noch nicht errichteten Bauwerk nicht vor Erteilung der Baugenehmigung und Beginn der Erdarbeiten fällig werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ratenzahlungen nur nach dem Baufortschritt erfolgen.

Der Notar setzt diese Verbraucherschutzvorschriften bei der Beurkundung des notariellen Vertrags über den Erwerb von schlüsselfertigem Wohneigentum um, geht auf alle wesentlichen Punkte ein und berät Sie. Nach dem Beurkundungstermin sorgt der Notar für die reibungslose Abwicklung des Bauträgervertrags. Der Notar erteilt Verkäufer und Käufer sowie den beteiligten Banken, den mit dem Vertrag befassten Behörden und dem Finanzamt beglaubigte Abschriften, reicht den Vertrag beim Grundbuchamt ein und holt alle etwa erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen für den Vertrag ein.

Gesellschaftsrechtliche Vorgänge, insbesondere Beschlüsse (z.B. Geschäftsführerbestellung, Firmenänderung, Sitzverlegung), Registeranmeldungen, Geschäftsanteilsübertragungen bei Gesellschaften aller Art und Einzelkaufleuten einschließlich Unternehmensnachfolge

Notare sind im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge tätig, insbesondere bei den Kapitalgesellschaften.

Die Gesellschaftsverträge von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie deren kleiner Schwester, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), müssen notariell beurkundet werden. Übertragungen von GmbH-Geschäftsanteilen bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung. Auch viele Gesellschafterversammlungen müssen – je nach Gegenstand der Beschlussfassung – notariell beurkundet werden. Hierzu sind zur Eintragung im Handelsregister zusätzlich notariell beglaubigte Anträge, sogenannte Handelsregisteranmeldungen, erforderlich. 

Der Notar formuliert diese und reicht sie mit den weiteren notwendigen Unterlagen beim Registergericht in elektronischer Form ein. Notariell beglaubigte Registeranmeldungen sind auch bei Gründung oder Veränderungen von Einzelkaufmännischen Unternehmen, Personenhandelsgesellschaften, also Offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG), Genossenschaften und von freiberuflichen Partnerschaften sowie von Vereinen erforderlich.

 Der Notar sorgt jeweils für die reibungslose Abwicklung des gesellschaftsrechtlichen Vorgangs beim Registergericht.

General- und Vorsorgevollmachten sowie Patientenverfügungen und sonstige Vollmachten

Die Erstellung von Vorsorgevollmachten ist außerordentlich wichtig!

Keiner von uns weiß, wie lange er noch in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Jeder sollte daher frühzeitig sicherstellen, dass auch in einem solchen Fall seine Interessen bestmöglich gewahrt werden. Nicht nur ältere Menschen können alters- oder krankheitsbedingt bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten auf fremde Hilfe angewiesen sein (z.B. Schlaganfall, Demenz), sondern auch junge Menschen (z.B. Verkehrsunfall).

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung eigenverantwortlich wahrnehmen, indem Sie selbst die Person bestimmen, die dann zu gegebener Zeit am Besten Ihre Rechte wahrnimmt. Außerdem können Sie so auch ein gerichtliches Betreuungsverfahren (früher „Bestellung eines Pflegers oder Vormunds“) vermeiden. Ein solches Betreuungsverfahren wird dann notwendig, wenn Sie selbst alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und keine Vorsorge durch die rechtzeitige Erteilung einer entsprechenden Vollmacht getroffen haben.

Sie müssen beachten, dass nahe Familienangehörige wie der Ehegatte oder die Kinder ohne entsprechende Vollmacht keine Entscheidungen für Sie treffen können, und dass beispielsweise eine bestehende Bankvollmacht bei weitem nicht ausreicht, um alle notwendigen Maßnahmen zu erledigen.

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist das Testament. Durch die Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten erledigt, solange Sie noch leben, Sie aber dazu selbst nicht mehr in der Lage sind; durch ein Testament bestimmen Sie, wer im Falle Ihres Todes Ihr Erbe wird.

Welche Bereiche kann die Vorsorgevollmacht umfassen?

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie nicht nur für den Bereich Ihres Vermögens Vorsorge treffen, sondern den Bevollmächtigten auch zur Vertretung in persönlichen Bereichen ermächtigen. Dies ist wichtig, damit der Bevollmächtigte insbesondere auch Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, Wohnsitzwechsel, Wohnungsauflösung usw. treffen kann.

Welche Vorteile entstehen durch eine Vorsorgevollmacht?

Die rechtlichen Vorteile einer Vorsorgevollmacht gegenüber dem gerichtlichen Betreuungsverfahren sind insbesondere:

Da die Vollmacht bereits rechtzeitig vor Ihrer eigenen Handlungsunfähigkeit erteilt wurde, kann der Bevollmächtigte später sofort die für Sie notwendigen Schritte unternehmen; im Gegensatz dazu dauert das gerichtliche Betreuungsverfahren aufgrund umfangreicher Verfahrensvorschriften längere Zeit.

Sie können bei der Auswahl des Bevollmächtigten selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten für Sie erledigt; im Gegensatz dazu bestimmt im Betreuungsverfahren das Betreuungsgericht die Person des Betreuers.

Der von Ihnen Bevollmächtigte hat eine wesentlich freiere Stellung als der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer. Dies wirkt sich insbesondere im Vermögensbereich aus (z.B. ist eine Verfügung über Immobilien durch einen Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich; bei der Anlage von Geld sind durch das Betreuungsgesetz nur bestimmte Anlageformen zulässig).

Grundsätzlich sind die Kosten für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht (diese entstehen einmalig mit der Beurkundung) wesentlich niedriger als die Gebühren, die das Betreuungsgericht für die Betreuung (jährlich) erheben muss.

Es ist auch möglich, die Vollmacht über den eigenen Tod hinaus zu erteilen, so dass der Bevollmächtigte – sofern die gesetzlichen oder testamentarischen Erben die Vollmacht nicht widerrufen – für die Erben handeln kann.

Wem kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden?

Sie können die Vollmacht grundsätzlich jeder Person erteilen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt jedoch ein besonderes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus. Es ist auch möglich, dass Sie mehrere Personen bevollmächtigen, die dann einzeln oder gemeinsam Ihre Angelegenheiten erledigen können. Es empfiehlt sich, die ausgewählte Person über die Erteilung der Vorsorgevollmacht rechtzeitig zu informieren.

Wie können Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird in der Form der notariellen Beurkundung empfohlen. Nur so können Sie sicherstellen, dass die Vollmacht auch von Behörden, Banken, dem Grundbuchamt, einem Pflegeheim oder Ärzten anerkannt wird.

Möchten Sie also eine Vorsorgevollmacht erteilen, so kontaktieren Sie uns.

Auch bei der Erstellung einer ergänzenden Patientenverfügung oder bei sonstigen Vollmachten, z.B. zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundstücken sind wir gerne für Sie da.

Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, z.B. auch Behindertentestament

Wer die gesetzlichen Erbfolge ändern will, sollte unbedingt ein Testament machen.

Wussten Sie, dass Ihr Ehepartner keineswegs Ihr gesetzlicher Alleinerbe wird, wenn Sie keine Kinder hinterlassen? Er erhält – je nach Güterstand – im Höchstfall 3/4 Ihres Vermögens. Weitere Erben sind Ihre Eltern oder, wenn diese verstorben sind, Ihre Geschwister, Nichten und Neffen usw.

Hinterlassen Sie Kinder und einen Ehegatten, kann es für Ihren Ehepartner dann problematisch werden, wenn Sie beispielsweise im Wesentlichen eine Immobilie vererben: Die Kinder als Miterben können jederzeit ihren Erbteil einfordern und Teilung verlangen, was zu einem Zwangsverkauf der Immobilie führen kann. Ihr Ehepartner muss auch bei Verfügungen über andere Vermögenswerte stets die Miterben um ihre Zustimmung bitten. Eine Erbengemeinschaft kann nur einstimmig handeln!

Dies sind nur zwei von zahlreichen Fällen, die die Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments nahe legen.

Was kann in einem Testament geregelt werden?

Grundsätzlich notwendig ist ein Testament, wenn Sie eine oder mehrere Personen vom Erbe ausschließen oder die Erbteile Ihrer gesetzlichen Erben verändern wollen. Sie können jeder beliebigen Person oder Institution Ihr Vermögen vererben und die Verwandtschaft dafür leer ausgehen lassen – mit einer Ausnahme: Erben der 1. Ordnung, also Ehepartner und Kinder, haben grundsätzlich einen Pflichtteils-anspruch. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur dann entzogen werden, wenn extreme Ausnahmetatbestände vorliegen.

In einem Testament können Sie auch regeln, wer von mehreren Erben welche Vermögenswerte übernehmen darf und die Bedingungen dafür niederlegen. Das sind dann beispielsweise Vermächtnis- oder Teilungsanordnungen. Sie können Auflagen festsetzen (z.B. über die Grabpflege). Sie können auch eine Person als Testaments-Vollstrecker einsetzen, der dann für die Erben Ihre letztwilligen Verfügungen auszuführen und den Nachlass zu teilen hat.

Kann ich ein Testament wieder ändern?

Sie können Ihr Testament jeder Zeit und so oft Sie wollen ändern.

Notarielles Testament

Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte sein Testament vor einem Notar errichten. Der Notar berät Sie und hilft bei der Formulierung. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach Ihrem Tod automatisch eröffnet. Hierzu wird das Zentrale Testamentsregister durch den beurkundenden Notar elektronisch benachrichtigt. Das Zentrale Testamentsregister wird später vom Todesfall informiert, und sorgt dafür, dass das Nachlassgericht dann Ihr Testament eröffnet.

Gemeinschaftliches Testament

Nur Eheleute können ein Testament auch gemeinsam errichten. Sie können sich darin beispielsweise gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, der längerlebende Ehegatte kann zugleich die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben einsetzen (sogenanntes Berliner Testament). Bei einer solchen durchaus üblichen Regelung sollte allerdings im Testament die Bestimmung nicht fehlen, ob und inwieweit der längerlebende Ehegatte noch testamentarische Änderungen vornehmen können soll (z.B. spätere Verfügung, wer von den Kinder welche Gegenstände übernehmen darf usw.).

Erbvertrag

Mehrere Personen können einen Erbvertrag errichten (also nicht nur Eheleute). Der Erbvertrag muss – im Gegensatz zum Testament – zwingend notariell beurkundet werden. Im Erbvertrag können dieselben Regelungen wie im Testament getroffen werden.

Kostenvergleich „Notarielles Testament bzw. Erbvertrag / Erbschein“

Die Beurkundung eines Testaments oder eines Erbvertrags verursacht zwar Beurkundungsgebühren, aber nur wenige wissen, dass notarielle Testamente oder Erbverträge im Todesfall in aller Regel als Erbnachweise dienen und somit die beträchtlichen Kosten und den Zeitaufwand eines Erbschein-Verfahrens durch das Nachlassgericht sparen. So dass in der Gesamtschau der Kosten ein notariell errichtetes Testament oder Erbvertrag günstiger ist als ein privatschriftliches Testament.

Erbauseinandersetzungen

Der Notar ist hierbei kein Interessenvertreter sondern Wahrer der Interessen aller Parteien.

Ist eine Erbengemeinschaft Eigentümer eines Hauses, eines Grundstücks oder einer Wohnung, so ist häufig gewünscht, dass einer der Erben die Immobilie entgeltlich oder unentgeltlich übernimmt. Der Gesetzgeber hat hierfür zwingend die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Der Notar ist dabei kein Parteienvertreter wie z.B Rechtsanwälte, sondern neutraler Wahrer der Interessen aller Beteiligter. Er sorgt für faire und ausgewogene Regelungen und hilft, durch eindeutige Regelungen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Nach dem Beurkundungstermin sorgt der Notar für die reibungslose Abwicklung des Vertrags.

Eheverträge und familienrechtliche Vereinbarungen

Eheliche Gemeinschaft, eheliches Güterrecht, ehelicher Unterhalt

Mit dem Ja-Wort vor dem Standesbeamten schließen die Eheleute den Bund der Ehe. Dieser Schritt in eine gemeinsame Zukunft hat neben der persönlichen Verbundenheit der beiden Ehegatten auch erhebliche Rechtswirkungen. Diese Wirkungen spielen bei einer intakten Ehe im Alltag für die Ehegatten meist eine untergeordnete Rolle. Schwierigkeiten treten aber bei Störungen der ehelichen Gemeinschaft auf.

Wirtschaftlich am bedeutsamsten für die Ehegatten ist, inwieweit sich die Ehe auch als Gemeinschaft des Vermögens und der Vermögensverwaltung verwirklicht.

Wenn die Eheleute nicht schon vor der Eheschließung einen Ehevertrag errichtet haben, treten sie mit dem Tag der Eheschließung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand sieht vor, dass zwar die Vermögen der Ehegatten getrennt sind, aber das von den Ehegatten während der Dauer der Ehe erwirtschaftete Vermögen als von beiden gleichermaßen „verdient“ anzusehen ist, es also zu einem Geldausgleich bei Scheidung kommen kann.

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln und ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Sie können z.B. eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung entsprechend den eigenen Vorstellungen vereinbaren.

Eine weitere bedeutende Folge der Ehe ist die gegenseitige Unterhaltspflicht: Ehegatten sind einander verpflichtet die von ihnen gegründete Familie angemessen zu unterhalten.

Ehevertrag

In den letzten Jahren ist das Interesse von Ehegatten oder Verlobten an einer vorsorgenden Regelung der güterrechlichen Verhältnisse aber auch aller sonstigen durch Ehevertrag regelbaren Bereiche von Ehe und Familie enorm gestiegen. Der in den vergangenen Jahren noch als unromantisch eingestufte Vorsorge- und Absicherungsgedanke ist zwischenzeitlich selbstverständlich.

Nach dem Gesetz ist die notarielle Beurkundung eines Ehevertrags vorgesehen. Eine eingehende Information über die mit Hilfe eines Ehevertrags regelbaren Bereiche der ehelichen Gemeinschaft und eine unparteiische Beratung beider Partner ist Aufgabe des Notars. Die zum Teil weitreichenden Folgen eines Ehevertrags werden den Ehepartnern ausführlich von ihm erläutert.

Partnerschaft

Gesellschaftlich längst akzeptiert, leben heute zahllose Paare aus den verschiedensten Gründen auch ohne „Trauschein“ dauerhaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. In einer solchen Partnerschaft stellen sich die gleichen Probleme wie in einer Ehe, allerdings sind die Rechtsfolgen in der Regel gerade nicht die einer Ehe. Dies führt in vielen Fällen zu Ergebnissen, die von den Partnern so nicht gewünscht werden.

Wenigstens in Grundzügen sollte das auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Zusammenleben auch rechtlich geregelt werden, damit die Partner abgesichert und vor allzu großen Überraschungen gefeit sind. Dies kann z.B. durch den Abschluss von Schenkungs-, Erb- oder Gesellschaftsverträgen erreicht werden.

Auch hier sind wir als Notare gerne Ihre Ansprechpartner, wenn es um die Regelung eines Partnerschaftsvertrags geht.

Adoption

Eine Annahme als Kind wird durch das Familiengericht nach ausführlicher Prüfung der Eignung der Adoptiveltern ausgesprochen. Ab Zeitpunkt des Ausspruchs der Adoption hat das adoptierte Kind die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern. Es ist nicht nur unterhalts- sondern auch erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies gilt auch für die Adoption von Stiefkindern.

Es wird von den Adoptiveltern sehr viel Verantwortung für das betroffene Kind übernommen. Vieles ist zu bedenken. Zahlreiche Unterlagen sind zu besorgen und vorzulegen. Damit niemand von den Wirkungen einer Adoption überrascht wird, sieht das Gesetz es vor, dass sämtliche Erklärungen der Adoptiveltern, der bisherigen Eltern und des betroffenen Kindes von einem Notar beurkundet werden müssen.

Scheidungsvereinbarungen und Vermögensauseinandersetzungen

Ist die Ehe gescheitert, so wird die eheliche Gemeinschaft rechtlich durch die Scheidung der Ehe beendet. 

Vor dem endgültigen Aus liegt das Getrenntleben, ein regelmäßiges Durchgangsstadium zwischen ehelicher Gemeinschaft und Scheidung. Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten beim Familiengericht durch gerichtlichen Beschluss. Mit einer Scheidung sind eine Reihe von Folgen zu regeln wie z.B. das Sorgerecht der gemeinschaftlichen Kinder, gegenseitige Unterhaltsansprüche und die Unterhaltszahlungen an die gemeinschaftlichen Kinder. Auch über die Nutzung der ehelichen Wohnung, die Verteilung des Hausrats und die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens ist Klarheit zu schaffen. Darüber hinaus sind im Wege des Versorgungsausgleichs unter Umständen die Rentenansprüche zu verteilen. Neben der schmerzlichen emotionalen Erfahrung einer Scheidung steht das Paar nach der Scheidung meist wirtschaftlich schlechter. Einvernehmliche Scheidung Die Folgen einer Scheidung können durch vertragliche Regelungen weitestgehend gemildert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Ehegatten an einer „friedlichen“ Lösung im gemeinschaftlichen Interesse interessiert sind. Mit einer beim Notar abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung bleibt einem zwar der Gang zum Familiengericht nicht ganz erspart, allerdings kann dadurch die Scheidung erheblich beschleunigt und durch die sachliche und neutrale Beratung des Notars die für beide Seiten beste Lösung erzielt werden. Darüber hinaus löst eine sog. einvernehmliche Scheidung deutlich geringere Kosten aus. Regelungsinhalt der notariellen Scheidungsvereinbarung sind in der Regel die Vereinbarung der Gütertrennung, die Vermögensauseinandersetzung, insbesondere die Übernahme von Immobilien durch einen Ehegatten, Regelungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich.

Schenkungen, vorweggenommene Erbfolge, Nachfolgeregelungen

Mit einer Schenkung kann Vermögen bereits zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen werden.

Unter Ehegatten wird dabei statt Schenkung häufig der Begriff ehebedingte Zuwendung verwendet. Ob eine Zuwendung zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgen soll, ist sorgsam abzuwägen. Mit einer Schenkung wird bereits zu Lebzeiten Vermögen aus der Hand gegeben, das grundsätzlich nicht mehr zurückgefordert werden kann. Die Schenkung eines Grundstücks oder einer Wohnung bedarf der notariellen Beurkundung. Möglicher Inhalt des Schenkungsvertrags ist neben der Schenkung selbst, der Vorbehalt von Nutzungsrechten durch den Übergeber (Nießbrauch, Wohnungsrecht), etwaige Rückforderungsrechte oder die Gleichstellung unter Geschwistern (Gleichstellungszahlungen).  Bei der Vertragsgestaltung geht der Notar auf die Bedürfnisse und Wünsche aller Beteiligten ein und erläutert die Folgen eingehend. Auch bei der Schenkung von Geld oder anderen Wertgegenständen besteht in aller Regel Beratungsbedarf, etwa wegen der späteren Ausgleichung unter den Kindern.

Erbteilsübertragungen, Erbscheinsanträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

Auch für Erbteilsübertragungen, Erbscheinsanträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Der Notar ist dabei kein Parteienvertreter wie z.B Rechtsanwälte, sondern neutraler Wahrer der Interessen aller Beteiligter. Er sorgt für faire und ausgewogene Regelungen und hilft durch eindeutige Regelungen spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Grundschuldbestellungen

Die Grundschuld bezeichnet nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht wie etwa Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern.

Unterschriftsbeglaubigungen und Beglaubigungen von Dokumenten

Kopien von wichtigen Dokumente wie etwa Urkunden oder Zeug­nisse sind häufig nur dann gültig, wenn sie von einem Notar oder einer Behörde beglaubigt wurden. Diese bestätigen die Richtig­keit des Dokuments. Der Notar nimmt eine öffent­liche Beglaubigung vor, und bestätigt damit, dass ein Dokument unterschrieben wurde oder aber eine angefertigte Kopie mit dem Original identisch ist.

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